Kurztitel

Landarbeitsgesetz 2021

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 127

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

03.11.2025

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Satzung

Paragraph 127,

  1. Absatz eins,Auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft (Paragraph 118,) kann durch Beschluss der Obereinigungskommission ausgesprochen werden, dass ein gehörig kundgemachter gültiger Kollektivvertrag, dem überwiegende Bedeutung zukommt, in allen oder in einzelnen seiner Bestimmungen, die die Rechtsverhältnisse zwischen den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern regeln, auch außerhalb seines Geltungsbereiches für solche Arbeitsverhältnisse maßgebend zu sein hat, die mit dem durch den Kollektivvertrag erfassten im Wesentlichen gleichartig und nicht schon durch einen Kollektivvertrag erfasst sind. Die in den Beschluss aufgenommenen Bestimmungen werden als Satzung bezeichnet.
  2. Absatz 2,Das Verfahren über die Festsetzung, Abänderung oder Aufhebung einer Satzung ist einzuleiten, wenn ein Antrag von einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft (Paragraphen 118, und 120) gestellt wird.
  3. Absatz 3,Im Beschluss sind der Inhalt, der Geltungsumfang, der Beginn der Wirksamkeit und die Geltungsdauer der Satzung festzusetzen.
  4. Absatz 4,Der Beschluss ist im Verlautbarungsorgan des jeweiligen Landes kundzumachen.
  5. Absatz 5,Die Satzung ist einem Kataster einzuverleiben.
  6. Absatz 6,Die Obereinigungskommission hat dem Bundesministerium für Arbeit und jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshof eine Ausfertigung des Beschlusses mit Angabe des Datums der Kundmachung im Verlautbarungsorgan des jeweiligen Landes und der Katasterzahl zu übermitteln sowie das Erlöschen einer Satzung bekanntzugeben.
  7. Absatz 7,Die Absatz eins, bis 6 sind auch auf das Verfahren wegen Änderung oder Aufhebung einer Satzung anzuwenden.

Schlagworte

Arbeitsrechtsache

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2025

Gesetzesnummer

20011524

Dokumentnummer

NOR40232746