Kurztitel

Landarbeitsgesetz 2021

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

31.10.2023

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Elternteilzeit

Paragraph 50,

  1. Absatz eins,Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt grundsätzlich mit der Bekanntgabe der Teilzeitbeschäftigung, frühestens jedoch vier Monate vor dem beabsichtigten Antritt der Teilzeitbeschäftigung, nicht jedoch vor der Geburt des Kindes. Er dauert bis vier Wochen nach dem Ende der Teilzeitbeschäftigung, längstens jedoch bis vier Wochen nach dem Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes. Eine Entlassung kann nur nach Zustimmung des Gerichts aus den in Paragraph 109, Absatz 2, ausdrücklich angeführten Gründen ausgesprochen werden. Die Bestimmungen über den Kündigungs- und Entlassungsschutz gelten auch während eines Verfahrens nach den Paragraphen 47, und 48.
  2. Absatz 2,Dauert die Teilzeitbeschäftigung länger als bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes oder beginnt sie nach dem Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes, kann eine Kündigung wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Teilzeitbeschäftigung bei Gericht angefochten werden. Paragraph 354, Absatz 8, ist anzuwenden.
  3. Absatz 3,Wird während der Teilzeitbeschäftigung ohne Zustimmung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers eine weitere Erwerbstätigkeit aufgenommen, kann die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber binnen acht Wochen ab Kenntnis entgegen Absatz eins und 2 eine Kündigung wegen dieser Erwerbstätigkeit aussprechen.

Schlagworte

Kündigungsschutz

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2023

Gesetzesnummer

20011524

Dokumentnummer

NOR40232669