Absatz eins,In Betrieben, in denen ein für den Elternteil zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Elternteils den Verhandlungen über Beginn, Dauer, Ausmaß oder Lage der Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 44, Absatz eins, beizuziehen. Kommt binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zu Stande, können im Einvernehmen zwischen dem Elternteil und der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber Vertreterinnen bzw. Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber den Verhandlungen beigezogen werden. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat das Ergebnis der Verhandlungen schriftlich aufzuzeichnen. Diese Ausfertigung ist sowohl von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber als auch vom Elternteil zu unterzeichnen; eine Kopie ist dem Elternteil auszuhändigen.