Kurztitel

Landarbeitsgesetz 2021

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

31.10.2023

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Entgeltfortzahlung bei persönlicher Verhinderung

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer behalten ferner den Anspruch auf das Entgelt für die tatsächliche Dauer der Arbeitsverhinderung, jedoch höchstens auf die Dauer von einer Woche, wenn sie durch andere wichtige, ihre Person betreffende Gründe ohne ihr Verschulden an der Dienstleistung verhindert sind.
  2. Absatz 2,Durch Kollektivvertrag können von Absatz eins, abweichende Regelungen getroffen werden. Bestehende Kollektivverträge gelten als abweichende Regelungen.
  3. Absatz 3,Wichtige Gründe der Dienstverhinderung sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      schwere Erkrankung oder Todesfall von nahen Angehörigen,
    2. Ziffer 2
      notwendige Betreuung eines Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) bis zum zwölften Lebensjahr infolge Ausfalls der ständigen Betreuungsperson durch Erkrankung, Tod, Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, Verbüßen einer Freiheitsstrafe,
    3. Ziffer 3
      eigene Hochzeit oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft,
    4. Ziffer 4
      Hochzeit oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft der Kinder,
    5. Ziffer 5
      Niederkunft der Gattin oder der eingetragenen Partnerin,
    6. Ziffer 6
      Begräbnis der Gattin bzw. des Gatten, der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners, der Kinder, der Eltern oder Schwiegereltern, der Geschwister,
    7. Ziffer 7
      ärztliche oder zahnärztliche Behandlung,
    8. Ziffer 8
      Vorladung vor Gerichte, sonstige Behörden und öffentliche Ämter, sofern die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges hat,
    9. Ziffer 9
      Wohnungswechsel,
    10. Ziffer 10
      Teilnahme an Sitzungen und Tagungen als Mitglied öffentlich-rechtlicher Körperschaften,
    11. Ziffer 11
      Ausübung des Wahlrechtes.
  4. Absatz 4,Ist die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer nach Antritt des Arbeitsverhältnisses wegen eines Einsatzes als freiwilliges Mitglied einer Katastrophenhilfsorganisation, eines Rettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr, bei einem Großschadensereignis nach Paragraph 3, Ziffer 3, Litera b, des Katastrophenfondsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, oder als Mitglied eines Bergrettungsdienstes an der Arbeitsleistung verhindert, so hat sie bzw. er unbeschadet der Ansprüche nach Absatz eins, einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts, wenn das Ausmaß und die Lage der Dienstfreistellung mit der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber vereinbart wird.

Schlagworte

Wahlkind, Heilanstalt

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2023

Gesetzesnummer

20011524

Dokumentnummer

NOR40232647