Absatz eins,Ein Probearbeitsverhältnis darf längstens auf die Dauer eines Monates eingegangen werden; es kann innerhalb dieser Zeit von beiden Teilen jederzeit gelöst werden.
Landarbeitsgesetz 2021
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,
BG
Paragraph 10
01.07.2021
LAG
60/01 Arbeitsvertragsrecht
15.04.2021
20011524
NOR40232629