Absatz eins,Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, sind insbesondere folgende Inhalte zu prüfen:
- Ziffer einsRechtfertigung durch Ziele des Allgemeininteresses, die konkreten Risiken entgegenwirken sollen;
- Ziffer 2Geeignetheit und Angemessenheit der Regelung;
- Ziffer 3Verhältnismäßigkeit der Regelung unter Berücksichtigung gelinderer Mittel;
- Ziffer 4Verhältnis zu bestehenden Vorschriften und kombinatorische Effekte insbesondere in Bezug auf bestimmte berufsrechtliche Anforderungen;
- Ziffer 5Auswirkungen auf den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr, die Wahlmöglichkeit für Verbraucher und die Qualität der Dienstleistung;
- Ziffer 6berufsspezifische Zusammenhänge zwischen der beruflichen Tätigkeit und der Berufsqualifikation;
- Ziffer 7spezifische Anforderungen an die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen;
- Ziffer 8Nichtdiskriminierung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,