Kurztitel

Verhältnismäßigkeitsprüfungs-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

14.04.2021

Abkürzung

VPG

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Inhalt der Verhältnismäßigkeitsprüfung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, sind insbesondere folgende Inhalte zu prüfen:
    1. Ziffer eins
      Rechtfertigung durch Ziele des Allgemeininteresses, die konkreten Risiken entgegenwirken sollen;
    2. Ziffer 2
      Geeignetheit und Angemessenheit der Regelung;
    3. Ziffer 3
      Verhältnismäßigkeit der Regelung unter Berücksichtigung gelinderer Mittel;
    4. Ziffer 4
      Verhältnis zu bestehenden Vorschriften und kombinatorische Effekte insbesondere in Bezug auf bestimmte berufsrechtliche Anforderungen;
    5. Ziffer 5
      Auswirkungen auf den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr, die Wahlmöglichkeit für Verbraucher und die Qualität der Dienstleistung;
    6. Ziffer 6
      berufsspezifische Zusammenhänge zwischen der beruflichen Tätigkeit und der Berufsqualifikation;
    7. Ziffer 7
      spezifische Anforderungen an die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen;
    8. Ziffer 8
      Nichtdiskriminierung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,
  2. Absatz 2,Die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist unter Berücksichtigung der in Paragraph 5, festgelegten Anforderungen nach dem in der Anlage angeführten Prüfschema durchzuführen.

Schlagworte

Personenverkehr

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20011518

Dokumentnummer

NOR40232564