Absatz eins,Bei der Festsetzung der Parameter für die In- und Außerkraftsetzung der Geschwindigkeitsbeschränkungen in einer Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz 6 a bis 6 d des Immissionsschutzgesetzes – Luft (IG-L), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, hat der Landeshauptmann sicherzustellen, dass der ganzjährige Einsatz des flexiblen Verkehrsbeeinflussungssystems
- Ziffer einseinen mindestens ebenso hohen Effekt wie eine permanente Geschwindigkeitsbeschränkung desselben Ausmaßes im hochrangigen Straßennetz (Autobahnen und Schnellstraßen) im Winterhalbjahr oder
- Ziffer 2einen Effekt von mindestens 75 % im Verhältnis zu einer ganzjährigen permanenten Geschwindigkeitsbeschränkung desselben Ausmaßes im hochrangigen Straßennetz (Autobahnen und Schnellstraßen) oder
- Ziffer 3die Einhaltung der Grenzwerte gemäß Anlage 1 und 2 oder einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 5, IG-L
erzielt.