Bekanntgabe der Standards vor dem Beginn des Semesters, die die technischen Geräte der Studierenden erfüllen müssen, um an diesen Prüfungen teilnehmen zu können.
Hochschulgesetz 2005
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021,
BG
Paragraph 42 b
28.05.2021
HG
72/02 Studienrecht allgemein
Bei Prüfungen mit Mitteln der elektronischen Kommunikation ist eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung zu gewährleisten, wobei zusätzlich zu den allgemeinen Regelungen zu Prüfungen folgende Mindesterfordernisse einzuhalten sind:
28.05.2021
20004626
NOR40232439