Absatz eins,Studierende sind auf Antrag für ein oder mehrere Semester wegen
- Ziffer einsLeistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder
- Ziffer 2Erkrankung, die nachweislich am Studienfortschritt hindert, oder
- Ziffer 3Schwangerschaft oder
- Ziffer 4Kinderbetreuungspflichten oder anderen gleichartigen Betreuungspflichten oder
- Ziffer 5Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres oder
- Ziffer 6vorübergehende Beeinträchtigung im Zusammenhang mit einer Behinderung
bescheidmäßig zu beurlauben. Weitere Gründe können in der Satzung festgelegt werden.