Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52 a

Inkrafttretensdatum

01.10.2021

Außerkrafttretensdatum

30.09.2021

Abkürzung

HG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 80, Absatz 20, Ziffer 5

Text

Besondere Zulassungsvoraussetzungen betreffend Masterstudien

Paragraph 52 a,

  1. Absatz eins,Die Zulassung zu einem Masterstudium setzt den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums, eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder eines im Curriculum des Masterstudiums definierten Studiums voraus. Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden, die bis zum Ende des zweiten Semesters des Masterstudiums abzulegen sind. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Masterstudiums vorgesehenen Prüfungen ist.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, setzt die Zulassung zu einem Masterstudium für ein Lehramt gemäß Paragraph 38, Absatz eins, zusätzlich zu Paragraph 52, Absatz 2, den Abschluss eines facheinschlägigen Bachelorstudiums gemäß Paragraph 38, Absatz eins, oder eines facheinschlägigen ausländischen Studiums voraus. Bei einer Zulassung zu einem Masterstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) können auch Unterrichtsfächer oder Spezialisierungen gewählt werden, die in Form von Erweiterungsstudien ergänzend zum Bachelorstudium Lehramt absolviert worden sind. Absatz eins, zweiter und dritter Satz ist anwendbar.
  3. Absatz 2 a,In der Satzung kann vorgesehen werden, dass Studierende eines Bachelorstudiums gemäß Paragraph 38, Absatz eins, unter den in der Satzung festgelegten Voraussetzungen bestimmte Lehrveranstaltungen aus dem Curriculum des facheinschlägigen Masterstudiums an derselben Pädagogischen Hochschule bereits vor der Zulassung zu diesem Masterstudium absolvieren dürfen.
  4. Absatz 3,Die Zulassung zu einem Masterstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in nur einem Unterrichtsfach (Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 3,) setzt zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäß Absatz eins, den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 38 a, Absatz eins, voraus.
  5. Absatz 4,Die Masterstudien für das Lehramt Primarstufe für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) (Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 5,) bzw. die Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) für Absolventinnen und Absolventen des Lehramtsstudiums für das Lehramt Primarstufe (Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 6,) setzen abweichend von Absatz eins, die Absolvierung der Lehramtsstudien gemäß Paragraph 38 a, Absatz 3, bzw. 4 voraus.
  6. Absatz 5,Die Zulassung von Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Bachelorstudien für das Lehramt an Pädagogischen Hochschulen zu einem Masterstudium für das Lehramt setzt abweichend von Absatz eins, die Absolvierung eines Erweiterungsstudiums gemäß Paragraph 38 d, Absatz eins, voraus.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40232431