Absatz eins,Anstelle der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes – AZG, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, und des Arbeitsruhegesetzes – ARG, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983,, gelten für das wissenschaftliche und künstlerische Personal der Universitäten die nachfolgenden Bestimmungen. Ausgenommen sind
- Ziffer einsdas wissenschaftliche Personal, auf das das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz anzuwenden ist, wobei im Hinblick auf Paragraph 29, Absatz 5, abweichend von Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2 und Absatz 4 b, Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz im Einvernehmen mit den gemäß Paragraph 34, gewählten Vertreterinnen und Vertretern durch Betriebsvereinbarung zugelassen werden kann, dass die durchschnittliche Wochenarbeitszeit 60 Stunden betragen kann, wenn die einzelne Arbeitnehmerin oder der einzelne Arbeitnehmer im Vorhinein schriftlich zugestimmt hat, und die die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 48 Stunden übersteigenden Zeiten ausschließlich für universitäre Aufgaben in Forschung und Lehre in der Normalarbeitszeit gewidmet werden.
- Ziffer 2leitende Angestellte der Universitäten, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind.