Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 108,

Inkrafttretensdatum

01.10.2021

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Absatz 2 und 3 sind für die Universität für Weiterbildung Krems insofern ab dem 1. Jänner 2022 anzuwenden, als die Universität für Weiterbildung Krems ab dem 1. Jänner 2022 dem Dachverband der Universitäten angehört vergleiche Paragraph 143, Absatz 71,)

Text

Rechtsgrundlagen der Arbeitsverhältnisse

Paragraph 108,

  1. Absatz einsAuf Arbeitsverhältnisse zur Universität ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, das Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Universitäten bilden gemeinsam den Dachverband der Universitäten, in den das Rektorat jeder Universität eine Vertreterin oder einen Vertreter zu entsenden hat. Der Dachverband beschließt eine Geschäftsordnung und wählt mit Stimmenmehrheit eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.
  3. Absatz 3Der Dachverband ist für die ihm angehörenden Universitäten auf Arbeitgeberseite kollektivvertragsfähig im Sinne des ArbVG. Ein vom Dachverband abgeschlossener Kollektivvertrag gilt für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der im Dachverband zusammengefassten Universitäten.
  4. Absatz 4Der Kollektivvertragsfähigkeit des Dachverbandes kommt im Verhältnis zur Kollektivvertragsfähigkeit anderer Interessenvertretungen oder Berufsvereinigungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Vorrang zu.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Artikel 17, Ziffer 23,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,)

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40232386