Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 88

Inkrafttretensdatum

28.05.2021

Außerkrafttretensdatum

30.04.2024

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Zu Absatz eins und eins a, : sind in dieser Fassung ab dem Studienjahr 2022/23 und die dafür durchzuführenden Aufnahme-, Eignungs- und Zulassungsverfahren und die Zulassungen für Studien für das Studienjahr 2022/23 anzuwenden vergleiche Paragraph 143, Absatz 76,).

Text

Führung akademischer Grade

Paragraph 88,

  1. Absatz eins,Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, diesen in der in der Verleihungsurkunde festgelegten, auch abgekürzten, Form zu führen, wobei der akademische Grad einschließlich eines geschlechtsspezifischen Zusatzes („a“, „in“ oder „x“) geführt werden darf. Dies gilt auch für Personen, denen aufgrund von Paragraph 87, Absatz 5, Ziffer 2, mehrere akademische Grade verliehen wurden, mit der Maßgabe, dass lediglich einer der verliehenen akademischen Grade geführt werden darf.
  2. Absatz eins a,Personen, denen von einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, die Eintragung dieses akademischen Grades in abgekürzter Form einschließlich des geschlechtsspezifischen Zusatzes gemäß Absatz eins, in öffentliche Urkunden zu verlangen. Personen, denen aufgrund des Paragraph 87, Absatz 5, Ziffer 2, mehrere akademische Grade verliehen wurden, haben das Recht, die Eintragung eines akademischen Grades in abgekürzter Form in öffentliche Urkunden zu verlangen.
  3. Absatz 2,„Mag.“, „Dr.“ und „Dipl.-Ing.“ („DI“) sind im Falle der Führung dem Namen voranzustellen, die übrigen akademischen Grade sind dem Namen nachzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40232376