Bekanntgabe der Standards vor dem Beginn des Semesters, die die technischen Geräte der Studierenden erfüllen müssen, um an diesen Prüfungen teilnehmen zu können.
Universitätsgesetz 2002
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021,
BG
Paragraph 76 a
28.05.2021
UG
72/01 Hochschulorganisation
Ist für Lehrveranstaltungen und Prüfungen ab dem Wintersemester 2021/22 anzuwenden vergleiche Paragraph 143, Absatz 80,).
Bei Prüfungen mit Mitteln der elektronischen Kommunikation ist eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung zu gewährleisten, wobei zusätzlich zu den allgemeinen Regelungen zu Prüfungen folgende Mindesterfordernisse einzuhalten sind:
07.09.2021
20002128
NOR40232372