Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 120/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021,
Index
72/01 Hochschulorganisation
Beachte
Zu Abs. 1 Z 6 und Abs. 2: sind ab dem Studienjahr 2022/23 und die dafür durchzuführenden Aufnahme-, Eignungs- und Zulassungsverfahren und die Zulassungen für Studien für das Studienjahr 2022/23 anzuwenden (vgl. § 143 Abs. 76).Zu Absatz eins, Ziffer 6 und Absatz 2 :, sind ab dem Studienjahr 2022/23 und die dafür durchzuführenden Aufnahme-, Eignungs- und Zulassungsverfahren und die Zulassungen für Studien für das Studienjahr 2022/23 anzuwenden vergleiche Paragraph 143, Absatz 76,).
Schlagworte
Masterarbeit, Präsenzdienst