Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 67

Inkrafttretensdatum

28.05.2021

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Zu Absatz eins, Ziffer 6 und Absatz 2 :, sind ab dem Studienjahr 2022/23 und die dafür durchzuführenden Aufnahme-, Eignungs- und Zulassungsverfahren und die Zulassungen für Studien für das Studienjahr 2022/23 anzuwenden vergleiche Paragraph 143, Absatz 76,).

Text

Beurlaubung

Paragraph 67,

  1. Absatz eins,Studierende sind auf Antrag für ein oder mehrere Semester wegen
    1. Ziffer eins
      Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder
    2. Ziffer 2
      Erkrankung, die nachweislich am Studienfortschritt hindert oder
    3. Ziffer 3
      Schwangerschaft oder
    4. Ziffer 4
      Kinderbetreuungspflichten oder anderen gleichartigen Betreuungspflichten oder
    5. Ziffer 5
      der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres oder
    6. Ziffer 6
      vorübergehende Beeinträchtigung im Zusammenhang mit einer Behinderung
    bescheidmäßig zu beurlauben. Weitere Gründe können in der Satzung festgelegt werden.
  2. Absatz 2,Bei Beurlaubungen gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die Beurlaubung ist bis längstens zum Beginn des jeweiligen Semesters zu beantragen.
    2. Ziffer 2
      Bei unvorhergesehenem und unabwendbarem Eintritt eines Beurlaubungsgrundes gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 und 6 kann die Beurlaubung auch während des Semesters beantragt werden.
    3. Ziffer 3
      Bis zum Zeitpunkt der Beurlaubung erbrachte Studienleistungen (insbesondere abgeschlossene Lehrveranstaltungen und Prüfungen) bleiben gültig.
  3. Absatz 3,Die Beurlaubung wirkt für alle Studien der Bildungseinrichtung, an welcher diese beantragt wurde und bei gemeinsam eingerichteten Studien für alle Studien der beteiligten Bildungseinrichtungen. Während der Beurlaubung bleibt die Zulassung zum Studium aufrecht. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Ablegung von Prüfungen sowie die Einreichung und Beurteilung wissenschaftlicher sowie künstlerischer Arbeiten ist unzulässig.

Schlagworte

Masterarbeit, Präsenzdienst

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2021

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40232360