Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 59 a

Inkrafttretensdatum

28.05.2021

Außerkrafttretensdatum

30.04.2024

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

1. Ist ab dem Studienjahr 2022/23 und die dafür durchzuführenden Aufnahme-, Eignungs- und Zulassungsverfahren und die Zulassungen für Studien für das Studienjahr 2022/23 anzuwenden vergleiche Paragraph 143, Absatz 76,).

2. Ist für jene Studierenden anzuwenden, die ab dem Wintersemester 2022/23 zu einem Bachelor- oder Diplomstudium zugelassen werden vergleiche Paragraph 143, Absatz 78,).

Text

Mindeststudienleistung

Paragraph 59 a,

  1. Absatz eins,In Bachelor- und Diplomstudien sind die Studierenden verpflichtet, in jedem Studium, zu dem eine Zulassung besteht, in den ersten vier Semestern insgesamt eine Studienleistung im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten zu erbringen. Anerkennungen gemäß Paragraph 78, sind nur dann auf die Mindeststudienleistung anzurechnen, wenn die der Anerkennung zugrundeliegende Prüfung, andere Studienleistung, Tätigkeit und Qualifikation während der betreffenden Semester erbracht wurde.
  2. Absatz 2,ECTS-Anrechnungspunkte für das Erreichen der Mindeststudienleistung nach vier Semestern gemäß Absatz eins, können im Wintersemester bis zum 31. Oktober und im Sommersemester bis zum 31. März erbracht werden. Für die Berechnung der Zahl der ECTS-Anrechnungspunkte ist der Zeitpunkt der Absolvierung der Leistung maßgeblich.
  3. Absatz 3,Semester, für die eine Beurlaubung vorliegt, sind in die in Absatz eins, festgelegten vier Semester nicht einzurechnen.
  4. Absatz 4,Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 2 a, erlischt die Zulassung zum Studium mit 1. November bzw. mit 1. April, wenn die oder der Studierende die Mindeststudienleistung gemäß Absatz eins, nicht erbracht hat.
  5. Absatz 5,Diese Bestimmung gilt nicht für Studierende mit einer Behinderung gemäß Paragraph 3, BGStG.

Schlagworte

Bachelorstudium

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40232358