(1) In den Curricula für Masterstudien können qualitative Zulassungsbedingungen vorgeschrieben werden, die im Zusammenhang mit der erforderlichen Kenntnis jener Fächer, auf denen das jeweilige Masterstudium aufbaut, stehen müssen.
Universitätsgesetz 2002
BGBl. I Nr. 120/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
BG
§ 63a
28.05.2021
30.09.2021
UG
72/01 Hochschulorganisation
Zu Abs. 2, 3 und 7a: sind ab dem Studienjahr 2022/23 und die dafür durchzuführenden Aufnahme-, Eignungs- und Zulassungsverfahren und die Zulassungen für Studien für das Studienjahr 2022/23 anzuwenden (vgl. § 143 Abs. 76).
Studienanfänger, Studienanfängerin, Masterstudium, Bachelorstudium, Aufnahmeverfahren
10.09.2021
20002128
NOR40232352