Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54 d

Inkrafttretensdatum

28.05.2021

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Ist in dieser Fassung ab dem Studienjahr 2022/23 und die dafür durchzuführenden Aufnahme-, Eignungs- und Zulassungsverfahren und die Zulassungen für Studien für das Studienjahr 2022/23 anzuwenden vergleiche Paragraph 143, Absatz 76,).

Text

Gemeinsame Studienprogramme

Paragraph 54 d,

  1. Absatz eins,Bei gemeinsamen Studienprogrammen haben die beteiligten Bildungseinrichtungen Vereinbarungen über die Durchführung, insbesondere über die Festlegung der Leistungen, die die betreffenden Studierenden an den beteiligten Bildungseinrichtungen zu erbringen haben, und die Finanzierung zu schließen. Dabei können bei Bedarf, unter Beachtung der Paragraphen 2, (leitende Grundsätze) und 59 (Rechte und Pflichten der Studierenden) sowie der Regelungen der Satzung, von diesem Bundesgesetz abweichende Regelungen getroffen werden, sofern das gemeinsame Studienprogramm nicht nur von Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins und Pädagogischen Hochschulen gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, durchgeführt wird.
  2. Absatz 2,Bei Vorliegen einer Vereinbarung gemäß Absatz eins, hat der Senat im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 10, binnen angemessener Frist ein entsprechendes Curriculum zu erlassen.
  3. Absatz 3,Wenn die beteiligten Bildungseinrichtungen beschließen, die Durchführung eines gemeinsamen Studienprogrammes zu beenden, haben sie Vorsorge zu treffen, dass Studierenden der Abschluss des Studiums innerhalb einer angemessenen Frist, die jedenfalls die Studiendauer zuzüglich zweier Semester zu umfassen hat, möglich ist.

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2021

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40232341