Absatz eins,Bei gemeinsamen Studienprogrammen haben die beteiligten Bildungseinrichtungen Vereinbarungen über die Durchführung, insbesondere über die Festlegung der Leistungen, die die betreffenden Studierenden an den beteiligten Bildungseinrichtungen zu erbringen haben, und die Finanzierung zu schließen. Dabei können bei Bedarf, unter Beachtung der Paragraphen 2, (leitende Grundsätze) und 59 (Rechte und Pflichten der Studierenden) sowie der Regelungen der Satzung, von diesem Bundesgesetz abweichende Regelungen getroffen werden, sofern das gemeinsame Studienprogramm nicht nur von Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins und Pädagogischen Hochschulen gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, durchgeführt wird.