Absatz eins,An den Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, 7, 10, 14, 15 und 22 sind Universitäts-Sportinstitute eingerichtet, die den Studierenden bis zwei Semester nach Studienabschluss und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Universitäten, der Pädagogischen Hochschulen, der Fachhochschulen und der Privatuniversitäten des Universitätsstandortes für sportliche Tätigkeiten und Wettkämpfe zur Verfügung stehen.