Absatz eins,Zur Wahl der Rektorin oder des Rektors ist spätestens vier Wochen nach der Ausschreibung eine Findungskommission einzurichten. Der Findungskommission gehören folgende fünf Mitglieder an:
- Ziffer einsdie oder der Vorsitzende des Universitätsrats sowie ein weiteres vom Universitätsrat zu bestellendes Mitglied des Universitätsrats,
- Ziffer 2die oder der Vorsitzende des Senats sowie ein weiteres vom Senat zu bestellendes Mitglied des Senats,
- Ziffer 3eine weitere Person, die von den Mitgliedern gemäß Ziffer eins und 2 als Mitglied einvernehmlich bestellt wird.
Paragraph 20 a, Absatz eins und 2 ist anzuwenden. Für das Mitglied gemäß Ziffer 3, ist Paragraph 21, Absatz 4, sinngemäß anzuwenden. Einigen sich die Mitglieder gemäß Ziffer eins und 2 nicht innerhalb von zwei Wochen ab Einrichtung der Findungskommission auf das Mitglied gemäß Ziffer 3,, ist Paragraph 21, Absatz 7, sinngemäß anzuwenden.