Absatz einsZur Durchführung von Kooperationen in der Lehre, in der Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste oder in der Verwaltung können durch übereinstimmende Regelungen in den Organisationsplänen zweier oder mehrerer Universitäten interuniversitäre Organisationseinheiten eingerichtet und deren Aufgabenbereiche geregelt werden. Änderungen und Erweiterungen des Wirkungsbereiches der jeweiligen Universität setzen eine entsprechende Festlegung in der Leistungsvereinbarung voraus (Paragraph 7, Absatz 3,). Die Auflassung von interuniversitären Organisationseinheiten erfolgt ebenfalls durch übereinstimmende Regelungen in den Organisationsplänen der beteiligten Universitäten.