(4)Absatz 4,Die Schlichtungskommission hat auf das Verfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden, sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes anordnet. Der Schlichtungskommission sind von den Parteien alle sachdienlichen Informationen (personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung], ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, [im Folgenden: DSGVO] und sonstige Informationen) zugänglich zu machen. Sie kann ferner bei Bedarf geeignete Personen als Sachverständige heranziehen. Im Übrigen ist die Geschäftsordnung der Schlichtungskommission von der Bundesministerin oder vom Bundesminister nach Anhörung der oder des Vorsitzenden durch Verordnung zu regeln. Vor der Erlassung eines Bescheides hat die Schlichtungskommission auf den Abschluss oder die einvernehmliche Abänderung einer Leistungsvereinbarung innerhalb einer vierwöchigen Frist ab Antragstellung hinzuwirken.Die Schlichtungskommission hat auf das Verfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, anzuwenden, sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes anordnet. Der Schlichtungskommission sind von den Parteien alle sachdienlichen Informationen (personenbezogene Daten gemäß Artikel 4, Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung], ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung eins, , [im Folgenden: DSGVO] und sonstige Informationen) zugänglich zu machen. Sie kann ferner bei Bedarf geeignete Personen als Sachverständige heranziehen. Im Übrigen ist die Geschäftsordnung der Schlichtungskommission von der Bundesministerin oder vom Bundesminister nach Anhörung der oder des Vorsitzenden durch Verordnung zu regeln. Vor der Erlassung eines Bescheides hat die Schlichtungskommission auf den Abschluss oder die einvernehmliche Abänderung einer Leistungsvereinbarung innerhalb einer vierwöchigen Frist ab Antragstellung hinzuwirken.