Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt für
- Ziffer einsArbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht,
- Ziffer 2Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen,
- Ziffer 3Bedienstete, deren Dienstrecht gemäß Artikel 14, Absatz 2, oder Artikel 14 a, Absatz 3, Litera b, B-VG vom Bund gesetzlich zu regeln ist, und
- Ziffer 4Heimarbeiter, auf die das Heimarbeitsgesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,, anzuwenden ist.