Geschäftsordnungsgesetz 1975
Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2021,
BG
Anlage eins,
01.04.2021
GOG
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Antrag und Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses | |
§ 2 Kurze Debatte über einen Antrag oder ein Verlangen | |
§ 3 Beratung und Beschlussfassung im Geschäftsordnungsausschuss | |
§ 4 Einsetzung und Konstituierung eines Untersuchungsausschusses | |
§ 5 Vorsitz | |
§ 6 Aufgaben des Vorsitzenden | |
§ 7 Bestellung des Verfahrensrichters und des Verfahrensanwaltes | |
§ 8 Voraussetzungen für die Ernennung und Stellung als Verfahrensrichter | |
§ 9 Aufgaben des Verfahrensrichters | |
§ 10 Voraussetzungen für die Ernennung und Stellung als Verfahrensanwalt | |
§ 11 Aufgaben des Verfahrensanwaltes | |
§ 12 Beratung über Hinweise des Verfahrensrichters oder des Verfahrensanwaltes | |
§ 13 Bestellung und Beauftragung des Ermittlungsbeauftragten | |
§ 14 Rechte und Pflichten des Ermittlungsbeauftragten | |
§ 15 Sonstige teilnahmeberechtigte Personen | |
§ 16 Sitzungen des Untersuchungsausschusses | |
§ 17 Medienöffentliche und vertrauliche Sitzungen | |
§ 18 Beratungen des Untersuchungsausschusses | |
§ 19 Protokollierung | |
§ 20 Veröffentlichungen | |
§ 21 Informationssicherheit | |
§ 22 Beweisaufnahme | |
§ 23 Beweismittel | |
§ 24 Grundsätzlicher Beweisbeschluss | |
§ 25 Ergänzende Beweisanforderungen | |
§ 26 Unterrichtung über Beweisbeschlüsse und ergänzende Beweisanforderungen | |
§ 27 Vorlage von Beweismitteln | |
§ 28 Ladung von Auskunftspersonen mit Beschluss | |
§ 29 Ladung von Auskunftspersonen auf Verlangen | |
§ 30 Inhalt der Ladung und Festlegung der Reihenfolge der Befragungen | |
§ 31 Schriftliche Äußerungen | |
§ 32 Ausfertigung der Ladung | |
§ 33 Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen | |
§ 34 Unzulässigkeit der Befragung als Auskunftsperson | |
§ 35 Aussagepflicht von öffentlich Bediensteten und Verständigung der Dienstbehörde | |
§ 36 Folgen des Ausbleibens von Auskunftspersonen | |
§ 37 Befragung von Auskunftspersonen | |
§ 38 Belehrung der Auskunftspersonen | |
§ 39 Einleitende Stellungnahme und Erstbefragung | |
§ 40 Worterteilung bei Befragungen | |
§ 41 Zulässigkeit von Fragen an Auskunftspersonen | |
§ 42 Verwendung von Akten und Unterlagen | |
§ 43 Aussageverweigerungsgründe | |
§ 44 Aussageverweigerung bei Beiziehung als Urkundsperson | |
§ 45 Glaubhaftmachung der Gründe für die Aussageverweigerung | |
§ 46 Vertrauensperson | |
§ 47 Beweis durch Sachverständige | |
§ 48 Bestellung zum Sachverständigen | |
§ 49 Einsichtnahme in Akten und Unterlagen durch Sachverständige | |
§ 50 Augenschein | |
§ 51 Berichterstattung | |
§ 52 Mündliche Berichterstattung | |
§ 53 Dauer und Beendigung | |
§ 54 Ordnungsbestimmungen | |
§ 55 Beugemittel | |
§ 56 Zuständigkeit und Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts | |
§ 57 Parlamentarische Schiedsstelle | |
§ 58 Rücksichtnahme auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden | |
§ 59 Kostenersatz für Auskunftspersonen und Vertrauenspersonen | |
§ 60 Kostenersatz für Verfahrensrichter, Verfahrensanwalt und Ermittlungsbeauftragte | |
§ 61 Kostenersatz für Sachverständige |
Trägt der Vorsitzende den Hinweisen des Verfahrensrichters oder des Verfahrensanwaltes nicht Rechnung, so hat jedes Mitglied des Untersuchungsausschusses das Recht, eine Beratung in zumindest vertraulicher Sitzung gemäß Paragraph 18, zur Klärung dieser Frage zu verlangen. Der Vorsitzende gibt seine nach dieser Beratung getroffene Entscheidung unter Angabe der Gründe zu Beginn der fortgesetzten Beratung oder Befragung bekannt.
Für die Teilnahme sonstiger am Verfahren des Untersuchungsausschusses beteiligter Personen gelten die Paragraphen 37 und 37a GOG mit der Maßgabe, dass der Beschluss für die gesamte Dauer der Tätigkeit des Untersuchungsausschusses gefasst werden kann.
Die Beratungen des Untersuchungsausschusses sind, soweit er nicht anderes beschließt, vertraulich.
Als Beweismittel kann alles verwendet werden, was geeignet ist, der Untersuchung im Rahmen des Untersuchungsgegenstandes zu dienen. Ausgeschlossen sind jedoch solche Beweismittel, die durch eine strafbare Handlung oder durch die Umgehung sonstiger gesetzlicher Bestimmungen erlangt worden sind.
Der Untersuchungsausschuss kann aufgrund eines schriftlichen Antrags eines Mitglieds die Ladung von Auskunftspersonen beschließen. Der Antrag hat die Auskunftspersonen und die Themen der Befragung zu benennen und kann einen Vorschlag für den Zeitpunkt der Befragung enthalten. Er ist unter Bedachtnahme auf den Untersuchungsgegenstand zu begründen.
Auskunftspersonen können jederzeit zur schriftlichen Äußerung eingeladen werden.
Als Auskunftspersonen dürfen nicht angehört werden:
Öffentlich Bedienstete dürfen sich bei der Befragung nicht auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung berufen. Hält es die Dienstbehörde aufgrund der Verständigung gemäß Paragraph 30, Absatz 3, für erforderlich, dass die Befragung solcher Bediensteter teilweise oder zur Gänze in vertraulicher oder geheimer Sitzung gemäß Paragraph 37 a, GOG stattfindet, so hat sie dies dem Untersuchungsausschuss mitzuteilen.
Der Verfahrensrichter hat zunächst die Personaldaten der Auskunftsperson zu prüfen. Er hat sie vor ihrer Befragung über die Gründe für eine Verweigerung der Aussage und einen Ausschluss der Öffentlichkeit sowie die Pflicht zur Angabe der Wahrheit und die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage zu belehren. Diese Belehrung ist im Amtlichen Protokoll festzuhalten.
Über Errichtung und Inhalt von Rechtsgeschäften, bei welchen die Auskunftsperson als Urkundsperson beigezogen worden ist, darf die Aussage wegen eines drohenden vermögensrechtlichen Nachteiles nicht verweigert werden.
Ist für die Aufnahme eines Beweises ein Sachverständiger notwendig, so kann der Untersuchungsausschuss diesen bestellen. Dabei soll, sofern nicht besondere Umstände etwas anderes notwendig machen, vor allem auf die für Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellten Sachverständigen Bedacht genommen werden.
Ein Sachverständiger kann in die für die Erfüllung seines Auftrags erforderlichen Akten und Unterlagen, die dem Untersuchungsausschuss vorliegen, Einsicht nehmen. Er kann dem Untersuchungsausschuss Vorschläge für ergänzende Beweisanforderungen gemäß Paragraph 25 und die Ladung von Auskunftspersonen gemäß Paragraph 28, vorlegen.
Im Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand kann der Vorsitzende die Mitglieder des Ausschusses sowie den Verfahrensrichter und den Verfahrensanwalt zu Besichtigungen an Ort und Stelle innerhalb des Bundesgebietes einladen.
Abänderungsabtrag, Grundrechtsschutz, Grundrecht, Tonaufnahme, Betriebsgeheimnis, Kunstgeheimnis, Wohnort, Einkommensverhältnis, Sachressource
17.09.2024
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NOR40232233