Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957
Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2021,
BG
Paragraph 12 b,
01.04.2021
BSchEG
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer, der wegen Schlechtwetters im Sinne des Paragraph 3, einen Arbeitsausfall erleidet, der mit einem Lohnausfall verbunden ist, eine Schlechtwetterentschädigung in Höhe von mindestens 60 vH des Lohnes, der unter Zugrundelegung der auf das jeweilige Arbeitsverhältnis anzuwendenden Normalarbeitszeit ohne Arbeitsausfall gebührt hätte, zu gewähren. Unter Lohn ist das gemäß Paragraph 3, Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz – LSD-BG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016,, zustehende Entgelt zu verstehen.
14.04.2021
10008167
NOR40232219