Kurztitel

Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12 b,

Inkrafttretensdatum

01.04.2021

Abkürzung

BSchEG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Schlechtwetterentschädigung

Paragraph 12 b,

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer, der wegen Schlechtwetters im Sinne des Paragraph 3, einen Arbeitsausfall erleidet, der mit einem Lohnausfall verbunden ist, eine Schlechtwetterentschädigung in Höhe von mindestens 60 vH des Lohnes, der unter Zugrundelegung der auf das jeweilige Arbeitsverhältnis anzuwendenden Normalarbeitszeit ohne Arbeitsausfall gebührt hätte, zu gewähren. Unter Lohn ist das gemäß Paragraph 3, Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz – LSD-BG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016,, zustehende Entgelt zu verstehen.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

10008167

Dokumentnummer

NOR40232219