Kurztitel

Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.04.2021

Außerkrafttretensdatum

31.10.2024

Abkürzung

BSchEG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen zur Schlechtwetterentschädigung

Geltungsbereich.

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Unter den Geltungsbereich dieses Bundesgestzes fallen Betriebe folgender Art:

    Hoch- und Tiefbaubetriebe einschließlich der Schachtbaubetriebe sowie Eisenbiegerbetriebe, Straßenbaubetriebe einschließlich des Güterwegebaues, Brückenbaubetriebe mit Ausnahme der Stahlbrückenbaubetriebe, Bahnoberbaubetriebe,

    Erdbaubetriebe,
    Gewässerbau-, Wildbachverbauungs- und Lawinenschutzbaubetriebe,
    Feuerungstechnische Baubetriebe,
    Demolierungsbetriebe,
    Zimmereibetriebe,
    Gipserbetriebe,
    Dachdeckerbetriebe,
    Pflastererbetriebe,
    Gerüsteaufbau- und Gerüstverleihbetriebe,
    Brunnenmeisterbetriebe.
  2. Absatz 2,Unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen auch Betriebe der im Absatz eins, genannten Art, die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften geführt werden.
  3. Absatz 3,Der Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erstreckt sich auch auf Arbeiten, die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie den von diesen verwalteten Anstalten, Stiftungen und Fonds in Eigenregie durchgeführt werden, soweit diese Arbeiten ihrer Art nach in die Gewerbeberechtigung eines der im Absatz eins, angeführten Betriebe fallen würden. Güterwegebauten, die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften mit eigenen land- und fortwirtschaftlichen Arbeitskräften in Eigenregie durchgeführt werden, fallen jedoch nicht unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetz.
  4. Absatz 4,Wenn Arbeitnehmer in anderen als den im Absatz eins, angeführten Betrieben in ähnlicher Weise arbeitsbehindernden Einwirkungen durch Schlechtwetter ausgesetzt sind, die die Gewährung einer Schlechtwetterentschädigung notwendig machen, sind diese Betriebe durch Verordnung des des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einzubeziehen.
  5. Absatz 5,Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe fallen bezüglich jener Arbeitnehmer, die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera h, des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG) in den Sachbereich der Urlaubsregelung einbezogen sind, in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes.

Schlagworte

Hochbetrieb, Gewässerbaubetrieb, Wildbachverbauungsbetrieb, Gerüstaufbaubetrieb

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

10008167

Dokumentnummer

NOR40232212