Kurztitel

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33 k,

Inkrafttretensdatum

01.04.2021

Abkürzung

BUAG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Weitere Ansprüche bei gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich

Paragraph 33 k,

  1. Absatz einsFür Arbeitsverhältnisse im Sinne des Paragraph 33 d, Absatz 2,, sind die Abschnitte römisch III, römisch III a, römisch III b und römisch VI a anzuwenden.
  2. Absatz 2Arbeitgeber mit Sitz außerhalb Österreichs, die Arbeitnehmer im Sinne des Paragraph 33 d, Absatz 2, beschäftigten, haben Zuschläge für Winterfeiertage nach Paragraph 13 k,, für das Überbrückungsgeld nach Paragraph 13 o, sowie für die Abfertigung nach Paragraph 21, in Verbindung mit Paragraph 21 a, zu entrichten. Für die Entrichtung der Zuschläge gilt jeweils Paragraph 33 h, Absatz eins und 2 bis 3.
  3. Absatz 3Erweckt ein Arbeitgeber fälschlicherweise oder in betrügerischer Absicht den Eindruck, dass er einen Arbeitnehmer nach Österreich entsendet, so darf dieser Arbeitnehmer nicht schlechter gestellt werden als in einem Entsendungsfall. Die sich aus der Rechtsordnung des Herkunftsstaates ergebenden Ansprüche stehen dem Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber zu.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

10008275

Dokumentnummer

NOR40232208