Kurztitel

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32,

Inkrafttretensdatum

01.04.2021

Abkürzung

BUAG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 32,

  1. Absatz einsWer
    1. Ziffer eins
      als Arbeitgeber den ihm gemäß Paragraph 22, obliegenden Meldeverpflichtungen gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder vorsätzlich unrichtige Angaben macht,
    2. Ziffer 2
      als Arbeitgeber oder Auftraggeber oder Beschäftiger den ihm gemäß Paragraph 23 b, obliegenden Auskunftspflichten gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse nicht nachkommt oder vorsätzlich unrichtige Angaben macht,
    3. Ziffer 3
      als Arbeitgeber oder als in Paragraph 33 g, Absatz eins, Ziffer 3, bezeichneter Beauftragter oder als Beschäftiger gemäß Paragraph 33 d, Absatz eins, den ihm gemäß Paragraph 33 g, obliegenden Meldeverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder vorsätzlich unrichtige Angaben macht,
    4. Ziffer 4
      als Arbeitgeber oder als Vertreter im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 7, der ihm zukommenden Verpflichtung zur Abfuhr der Zuschläge nach Paragraph 21 a, nicht nachkommt,
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall von 2 000 Euro bis 20 000 Euro zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen die durch Ziffer eins und 3 erfassten Verpflichtungen sind hinsichtlich jedes davon betroffenen Arbeitnehmers gesondert als Verwaltungsübertretung zu bestrafen.
  2. Absatz 2Wer
    1. Ziffer eins
      als Arbeitgeber oder als Beschäftiger gemäß Paragraph 33 d, Absatz eins, den ihm gemäß Paragraph 23, obliegenden Verpflichtungen zur Gewährung der Einsicht in die Lohnaufzeichnungen und sonstigen Unterlagen gemäß Paragraph 23, gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse nicht nachkommt,
    2. Ziffer 2
      als Arbeitgeber oder als in Paragraph 23 a, Absatz 3, bezeichneter Bevollmächtigter oder als Beschäftiger gemäß Paragraph 33 d, Absatz eins, den ihm gemäß Paragraph 23 a, obliegenden Auskunftspflichten oder Verpflichtungen zur Gewährung der Einsicht in die erforderlichen Unterlagen gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse nicht nachkommt oder vorsätzlich unrichtige Angaben macht,
    3. Ziffer 3
      entgegen Paragraph 23 a, das Betreten der Baustelle oder der Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer verweigert oder die Kontrolle sonst erschwert oder behindert,
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall von 2 000 Euro bis 20 000 Euro zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen die durch Ziffer eins, erfassten Verpflichtungen sind hinsichtlich jedes davon betroffenen Arbeitnehmers gesondert als Verwaltungsübertretung zu bestrafen.
  3. Absatz 3Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins und 2 sind auch dann strafbar, wenn sie nicht im Inland begangen wurden. In diesem Fall gelten sie als an jenem Ort begangen, an dem sie festgestellt werden.
  4. Absatz 4Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins und 2 sind nur dann strafbar, sofern die jeweilige Tat nicht den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach den Paragraphen 26, bis 29 LSD-BG bildet.
  5. Absatz 5Der Urlaubs- und Abfertigungskasse kommt im Verwaltungsstrafverfahren nach Absatz eins und 2 Parteistellung sowie die Berechtigung zu, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde beim Verwaltungsgericht und gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines Verwaltungsgerichts Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben.

Schlagworte

Urlaubskasse

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

10008275

Dokumentnummer

NOR40232201