Absatz einsWer
- Ziffer einsals Arbeitgeber den ihm gemäß Paragraph 22, obliegenden Meldeverpflichtungen gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder vorsätzlich unrichtige Angaben macht,
- Ziffer 2als Arbeitgeber oder Auftraggeber oder Beschäftiger den ihm gemäß Paragraph 23 b, obliegenden Auskunftspflichten gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse nicht nachkommt oder vorsätzlich unrichtige Angaben macht,
- Ziffer 3als Arbeitgeber oder als in Paragraph 33 g, Absatz eins, Ziffer 3, bezeichneter Beauftragter oder als Beschäftiger gemäß Paragraph 33 d, Absatz eins, den ihm gemäß Paragraph 33 g, obliegenden Meldeverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder vorsätzlich unrichtige Angaben macht,
- Ziffer 4als Arbeitgeber oder als Vertreter im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 7, der ihm zukommenden Verpflichtung zur Abfuhr der Zuschläge nach Paragraph 21 a, nicht nachkommt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall von 2 000 Euro bis 20 000 Euro zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen die durch Ziffer eins und 3 erfassten Verpflichtungen sind hinsichtlich jedes davon betroffenen Arbeitnehmers gesondert als Verwaltungsübertretung zu bestrafen.