Absatz einsDie Urlaubs- und Abfertigungskasse hat zum Zweck des Erfassens und der erleichterten Kontrolle von Baustellen eine Baustellendatenbank zu errichten. In dieser Datenbank werden verarbeitet:
- Ziffer einsDaten, die in den Meldungen nach Paragraph 6, des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes (BauKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 1999,, und des Paragraph 97, Absatz eins,, 6 und 7 ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins bis 4 und 6 der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1995,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 33 aus 2012,, enthalten sind;
- Ziffer 2die von Auftraggebern nach Paragraph 367, des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,, oder nach Paragraph 110, Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 (BVergGKonz 2018), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,, zu Baustellen zu meldenden Daten;
- Ziffer 3die bei Baustellenkontrollen durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse erhobenen Daten;
- Ziffer 4folgende freiwillig von Auftraggebern gemeldete Daten
- Litera aName, Anschrift, Befugnis(se) oder Unternehmensgegenstand des Auftragnehmers;
- Litera bAuftragssumme, Kurzbeschreibung des Auftragsgegenstandes, Ausführungsort und voraussichtlichen Ausführungsbeginn sowie voraussichtliche Ausführungsdauer des Bauauftrages;
- Litera cName, Anschrift, Befugnis(se) oder Unternehmensgegenstand der bei der Ausführung des Auftrages (tatsächlich) eingesetzten Subunternehmer, Auftragssumme, Kurzbeschreibung des Auftragsgegenstandes, Ausführungsort, voraussichtlichen Ausführungsbeginn sowie voraussichtliche Ausführungsdauer des jeweiligen Auftragsteiles;
- Litera dKennzahl des Auftrages.