Absatz einsDas Recht der Urlaubs- und Abfertigungskasse
- Litera aauf Feststellung der Verpflichtung zur Entrichtung der Zuschläge verjährt bei Zuschlagsschuldnern (Arbeitgeber) und Zuschlagsmithaftenden binnen drei Jahren, gerechnet vom Ende des Zuschlagszeitraumes; innerhalb dieser Frist kann mit Forderungen, die dem Haftenden gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse zustehen, unabhängig davon aufgerechnet werden, wann diese entstanden sind;
- Litera bauf Einforderung festgestellter und vom Arbeitgeber nicht entrichteter Zuschläge verjährt binnen drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Vorschreibung;
- Litera cauf Einforderung festgestellter Haftungsbeträge nach Paragraph 25 a, BUAG verjährt binnen zwei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Feststellung der Haftung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse. Innerhalb dieser Frist kann mit Forderungen, die dem Haftenden gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse zustehen, unabhängig davon aufgerechnet werden, wann diese entstanden sind; Paragraph 12 a, Absatz 2 und Paragraph 19, Absatz eins, IO finden keine Anwendung.