Kurztitel

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24,

Inkrafttretensdatum

01.04.2021

Abkürzung

BUAG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Arbeitnehmerinformation

Paragraph 24,

Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat jeden Arbeitnehmer insbesondere über folgende Punkte vierteljährlich zu informieren:

  1. Ziffer eins
    Beschäftigungszeiten, die im abgelaufenen Quartal anspruchsbegründend bei der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse erfasst wurden,
  2. Ziffer 2
    Ansprüche und Anwartschaften, die aus den erfassten Beschäftigungszeiten zum Quartalsende resultieren,
  3. Ziffer 3
    sein Arbeitsverhältnis betreffende Anzeigen im abgeschlossenen Quartal betreffend Unterschreitung des Entgelts gemäß Paragraph 15, LSD-BG,
  4. Ziffer 4
    Ansprüche und Anwartschaften, die innerhalb der nächsten 12 Monate verfallen würden;
  5. Ziffer 5
    Beschäftigungswochen gemäß Paragraph 13 l, Absatz eins, Ziffer eins,, die für den Bezug von Überbrückungsgeld anspruchsbegründend wirken können.

Stimmt der Arbeitnehmer zu, hat die Arbeitnehmerinformation auf elektronischem Weg zu erfolgen.

Schlagworte

Urlaubskasse

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

10008275

Dokumentnummer

NOR40232197