(4)Absatz 4Arbeitgeber, gegen die ein rechtskräftiger Bescheid über das Vorliegen eines Scheinunternehmens nach § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz – SBBG, BGBl. 113/2015, erlassen wurde, haben der Urlaubs- und Abfertigungskasse auf deren Verlangen Auskünfte über Name und Anschrift ihres Auftraggebers zu erteilen und die im Rahmen des Auftrags beschäftigten Arbeitnehmer durch Angabe des Namens, der Sozialversicherungsnummer und des Beschäftigungsausmaßes bekanntzugeben. Diese Angaben sind auf Verlangen durch Unterlagen, wie die schriftliche Auftragserteilung, zu belegen sowie die Anfertigung von Ablichtungen dieser Unterlagen zu gestatten.Arbeitgeber, gegen die ein rechtskräftiger Bescheid über das Vorliegen eines Scheinunternehmens nach Paragraph 8, Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz – SBBG, Bundesgesetzblatt 113 aus 2015,, erlassen wurde, haben der Urlaubs- und Abfertigungskasse auf deren Verlangen Auskünfte über Name und Anschrift ihres Auftraggebers zu erteilen und die im Rahmen des Auftrags beschäftigten Arbeitnehmer durch Angabe des Namens, der Sozialversicherungsnummer und des Beschäftigungsausmaßes bekanntzugeben. Diese Angaben sind auf Verlangen durch Unterlagen, wie die schriftliche Auftragserteilung, zu belegen sowie die Anfertigung von Ablichtungen dieser Unterlagen zu gestatten.