Kurztitel

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23,

Inkrafttretensdatum

01.04.2021

Abkürzung

BUAG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Lohnaufzeichnungen

Paragraph 23,

  1. Absatz einsDem Arbeitnehmer, dem Betriebsrat, der Urlaubs- und Abfertigungskasse und der Aufsichtsbehörde sind auf Verlangen Einsicht in die für die Berechnung der Zuschlagsleistung maßgebenden Lohnaufzeichnungen (Lohnkontoblätter, Lohnlisten, Lohnsteuerkarten, An- und Abmeldungen zur Krankenversicherung, Urlaubs- und Abfertigungskarten, Melde- und Zuschlagsverrechnungslisten und dergleichen) zu gewähren. Der Urlaubs- und Abfertigungskasse ist vom Arbeitgeber überdies die Einsicht in sämtliche Unterlagen betreffend das besondere Konto für Urlaubsentgelte gemäß Paragraph 8, Absatz 3, zu gewähren.
  2. Absatz 2Das Einsichtsrecht der Urlaubs- und Abfertigungskasse nach Absatz eins, umfasst auch die Einsicht in Geschäftsunterlagen, um festzustellen, ob es sich bei den ausgeübten Tätigkeiten um Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, oder um Tätigkeiten von Mischbetrieben gemäß Paragraph 3, handelt. Darüber hinaus erstreckt sich das Einsichtsrecht der Urlaubs- und Abfertigungskasse nach Absatz eins, auch auf jene Aufzeichnungen, die Zahlungen aus dem Arbeitsverhältnis an den Arbeitnehmer nachverfolgen lassen, soweit diese Unterlagen und Aufzeichnungen für die Feststellung der Zuschlagspflicht und die Berechnung der Zuschlagsleistung relevant sind. Zu diesen Aufzeichnungen zählen auch die Lohnunterlagen nach Paragraph 22, LSD-BG.

Schlagworte

Urlaubskasse, Anmeldung, Urlaubskarte, Meldeliste

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2024

Gesetzesnummer

10008275

Dokumentnummer

NOR40232194