- Ziffer einsdie Beschäftigungszeiten nach Paragraph 13 b,,
- Ziffer 2alle diesen nachfolgenden Beschäftigungszeiten gemäß Paragraph 5, sowie
- Ziffer 3die gemäß Paragraph 4, Absatz 3, anzurechnenden Zeiten.
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2021,
BG
Paragraph 13 c,
01.04.2021
BUAG
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Beschäftigungszeiten, die im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse oder sonstigen Feststellung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse länger als acht volle Zuschlagszeiträume zurückliegen, sind nur dann anzurechnen, wenn der Arbeitgeber die dafür gebührenden Zuschläge zum Lohn entrichtet. Paragraph 4 a, Absatz 3, gilt sinngemäß.
vergleiche Art. römisch fünf, Bundesgesetzblatt Nr. 618 aus 1987,
Grundwehrdienst, Ausbildungsdienst, Urlaubskasse
14.04.2021
10008275
NOR40232186