Kurztitel

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3 c,

Inkrafttretensdatum

01.04.2021

Abkürzung

BUAG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Todesfall

Paragraph 3 c,

 Im Todesfall des Arbeitnehmers gebühren

  1. Ziffer eins
    die Abfindung im Ausmaß der Anwartschaften, wobei die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Litera a,) bis c) nicht erfüllt sein müssen,
  2. Ziffer 2
    die Abfertigung bei Erfüllung der Voraussetzungen der Paragraphen 13 b, und 13c,
  3. Ziffer 3
    der ersatzweise Anspruch auf Abgeltung der Winterfeiertage bei Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 13 j, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Satz, sofern der Todesfall nach Erwerb des Anspruchs und vor der Auszahlung eingetreten ist,
  4. Ziffer 4
    die Überbrückungsabgeltung im Ausmaß des Paragraph 13 m, Absatz eins, erster Satz und Absatz 3,, wobei Paragraph 13 n, Absatz 4 und 5 sinngemäß gilt, sowie
  5. Ziffer 5
    das Überbrückungsgeld im Ausmaß des Paragraph 13 l, Absatz eins bis 4,
dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner sowie den Kindern (Wahl-, Pflege- und Stiefkinder) des Arbeitnehmers zu gleichen Teilen. Die anspruchsberechtigten Personen haben den Auszahlungsanspruch innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt des Todes des Arbeitnehmers gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse schriftlich geltend zu machen. Wird innerhalb dieser Frist kein entsprechender Antrag gestellt, fallen die Ansprüche in die Verlassenschaft im Sinne des Paragraph 531, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, JGS Nr. 946/1811. Paragraph 29 a, gilt sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

10008275

Dokumentnummer

NOR40232184