Kurztitel

Ziviltechnikergesetz 2019

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 117,

Inkrafttretensdatum

28.07.2021

Abkürzung

ZTG 2019

Index

95/06 Ziviltechniker

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 117,

  1. Absatz einsDie vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verliehenen Befugnisse bleiben in dem zum Zeitpunkt der Verleihung bestandenen Berechtigungsumfang aufrecht.
  2. Absatz 2Insbesondere sind Personen, denen gemäß dem Ziviltechnikergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1957, die Befugnis eines Zivilingenieurs verliehen wurde, weiterhin zur Ausübung ihrer Befugnis während der Dauer eines privaten Dienstverhältnisses und zu ausführenden Tätigkeiten unter der Bezeichnung „Zivilingenieur“ berechtigt. Auf Grund bloßer Erklärung an die Ziviltechnikerkammer, deren Mitglied sie sind, können Zivilingenieure für Hochbau zur Ausübung der Befugnis eines Architekten, alle übrigen Zivilingenieure zur Ausübung der Befugnis eines Ingenieurkonsulenten auf dem gleichen Fachgebiet übergehen.
  3. Absatz 3Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgten Zulassungen zur Ziviltechnikerprüfung gelten als Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung gemäß Paragraph 7, Absatz 2,
  4. Absatz 4Ziviltechnikerprüfungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgreich abgelegt wurden, gelten als Ziviltechnikerprüfungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
  5. Absatz 5Personen, die gemäß Paragraph 11, in Verbindung mit Paragraph 17, des Ziviltechnikergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1957,, zur Ziviltechnikerprüfung zugelassen wurden, ist die Befugnis eines Ingenieurkonsulenten für jenes Fachgebiet zu verleihen, in welchem die Befugniswerber die Ziviltechnikerprüfung erfolgreich absolvierten.
  6. Absatz 6Ziviltechniker, denen die Befugnis vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verliehen wurde, dürfen neben der ihrer Befugnis entsprechenden Berufsbezeichnung auch die entsprechende übergeordnete Berufsbezeichnung führen, wenn eine solche übergeordnete Berufsbezeichnung von der Bundeskammer der Ziviltechniker festgelegt wurde.
  7. Absatz 7Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten die Ziviltechnikerkammern als Rechtsnachfolger in alle Rechte und Pflichten der Kammern der Architekten und Ingenieurkonsulenten ein.
  8. Absatz 8Personen, die am 30. Juni 2019 Kammermitglieder einer Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten nach den Bestimmungen des ZTKG sind, sind ab 1. Juli 2019 Kammermitglieder der entsprechenden Ziviltechnikerkammer.
  9. Absatz 9Bis zur Konstituierung der Organe nach diesem Bundesgesetz bleiben die nach dem ZTKG in der zuletzt geltenden Fassung bestehenden Kammern der Architekten und Ingenieurkonsulenten und deren Organe mit der Interessenvertretung der Ziviltechniker mit allen Rechten und Pflichten, die ihnen auf Grund der Bestimmungen des ZTKG zukamen, betraut.
  10. Absatz 10Die Aufgaben und Zuständigkeit des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen gehen mit der Konstituierung der Organe nach diesem Bundesgesetz auf den Vorstand der Bundeskammer der Ziviltechniker über. Alle zu diesem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bei dem Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen anhängigen Verfahren sind ab diesem Zeitpunkt vom Vorstand der Bundeskammer der Ziviltechniker zu Ende zu führen.
  11. Absatz 11Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nach dem ZTG 1993 sind entsprechend den Bestimmungen des Ziviltechnikergesetzes 1993 fortzuführen.
  12. Absatz 12Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängigen Disziplinarverfahren sind nach den Bestimmungen des ZTKG zu Ende zu führen.
  13. Absatz 13Bezugsberechtigte von Zuwendungen zur Altersversorgung aus direkten Leistungszusagen haben, soweit diese Zuwendungen die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, Absatz eins und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1956,, überschreiten, für jene Anteile, welche den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an die jeweiligen Ziviltechnikerkammern zu leisten, der von den auszahlenden Stellen einzubehalten ist. Dies gilt auch für Sonderzahlungen. Der Pensionssicherungsbeitrag beträgt
    1. Ziffer eins
      5% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
    2. Ziffer 2
      10% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
    3. Ziffer 3
      20% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und
    4. Ziffer 4
      25% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.
  14. Absatz 14Bewegliches und unbewegliches Vermögen, das für den laufenden Betrieb der Abwicklung des Pensionsfonds gemäß dem ZTKG erforderlich ist, ist erst nach Abschluss der Abwicklung durch die Bundeskammer der Ziviltechniker zu verwerten und an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu überweisen. Das für die Abwicklung des Pensionsfonds erforderliche Vermögen ist im Geschäftsplan festzulegen.
  15. Absatz 15Die Bestimmungen der 216. Verordnungen der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer betreffend die Änderungen im Statut der Wohlfahrtseinrichtungen WE 2004 anlässlich der Auflösung des Sterbekassenfonds, verlautbart in den amtlichen Nachrichten der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer Nr. I/2014, gelten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zu deren Neuerlassung durch den Kammertag der Bundeskammer der Ziviltechniker als bundesgesetzliche Regelungen.
  16. Absatz 16Ausständige Fondsbeiträge für die gemeinsamen Wohlfahrtseinrichtungen gemäß Paragraph 29, Absatz 9 und Paragraph 29 a, ZTKG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016, sind durch die Bundeskammer der Ziviltechniker nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz eins, des Statutes der Wohlfahrtseinrichtungen WE 2004 in der Fassung der 209. Verordnung der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, verlautbart in den amtlichen Nachrichten der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer Nr. III/2011, und der Bestimmungen des Statutes der Wohlfahrtseinrichtungen WE 2004 in der Fassung der 211. Verordnung, verlautbart in den amtlichen Nachrichten der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer Nr. II/2012, von den Mitgliedern der Länderkammern direkt einzuheben.
  17. Absatz 17Die 211. Verordnung der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer betreffend die Änderungen im Statut der Wohlfahrtseinrichtungen WE 2004 und die 212. Verordnung der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer betreffend den Geschäftsplan für den Pensionsfonds der Wohlfahrtseinrichtungen unter Berücksichtigung des Pensionsfonds-Überleitungsgesetzes, beides verlautbart in den amtlichen Nachrichten der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer Nr. II/2012, und jene Bestimmungen, auf die in diesen Verordnungen verwiesen wird, gelten als Bundesgesetze weiter.
  18. Absatz 18Die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Ziviltechnikerprüfung, Bundesgesetzblatt Nr. 750 aus 1994,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2001,, gelten mit Ausnahme des Paragraph 6 bis zur Neuerlassung einer Prüfungsordnung als bundesgesetzliche Regelungen.
  19. Absatz 19Die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 457 aus 1994,, gelten bis zur Neuerlassung einer Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung als bundesgesetzliche Regelungen.
  20. Absatz 20Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Geltung stehenden Verordnungen der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, nämlich die Standesregeln der Ziviltechniker, die Signaturkarten-Verordnung, die Urkundenarchiv-Verordnung und die Geschäftsordnung, gelten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als bundesgesetzliche Regelungen und treten mit der Neuerlassung der Standesregeln der Ziviltechniker gemäß Paragraph 68,, der Signaturkarten-Verordnung gemäß Paragraph 70,, der Urkundenarchiv-Verordnung gemäß Paragraph 71, Absatz eins und der Geschäftsordnung gemäß Paragraph 88, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. Juni 2021, außer Kraft.
  21. Absatz 21Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Geltung stehenden Verordnungen der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland, nämlich die Übertragung von Aufgaben an das Präsidium gemäß Paragraph 10, Absatz 4, ZTKG betreffend Personalangelegenheiten, die Übertragung von Aufgaben an das Präsidium gemäß Paragraph 10, Absatz 4, ZTKG betreffend wirtschaftliche Angelegenheiten, das Statut des Unterstützungsfonds, die Geschäftsordnung und der Umlagenbeschluss 2018, gelten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als bundesgesetzliche Regelungen und treten mit der Neuerlassung der Übertragung von Aufgaben an das Präsidium betreffend Personalangelegenheiten gemäß Paragraph 49, Absatz 4,, die Übertragung von Aufgaben an das Präsidium betreffend wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß Paragraph 49, Absatz 4,, des Statuts des Unterstützungsfonds gemäß Paragraph 56, Absatz 4,, der Geschäftsordnung gemäß Paragraph 88, Absatz eins und des Umlagenbeschlusses gemäß Paragraph 91, durch die Ziviltechnikerkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. Juni 2021, außer Kraft.
  22. Absatz 22Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Geltung stehenden Verordnungen der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer für Steiermark und Kärnten, nämlich die Übertragung von Aufgaben an das Präsidium gemäß Paragraph 10, Absatz 4, ZTKG, das Statut des Unterstützungsfonds, die Geschäftsordnung, die Geschäftsordnung der Sektion Architekten, die Geschäftsordnung der Sektion Ingenieurkonsulenten und die Umlagenordnung 2004, gelten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als bundesgesetzliche Regelungen und treten mit der Neuerlassung der Übertragung von Aufgaben an das Präsidium gemäß Paragraph 49, Absatz 4,, des Statuts des Unterstützungsfonds gemäß Paragraph 56, Absatz 4,, der Geschäftsordnung, der Geschäftsordnung der Sektion Architekten und der Geschäftsordnung der Sektion Ingenieurkonsulenten gemäß Paragraph 88, Absatz eins und der Umlagenordnung 2004 gemäß Paragraph 91, durch die Ziviltechnikerkammer für Steiermark und Kärnten, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. Juni 2021, außer Kraft.
  23. Absatz 23Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Geltung stehenden Verordnungen der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer für Oberösterreich und Salzburg, nämlich die Übertragung von Aufgaben an das Präsidium gemäß Paragraph 10, Absatz 4, ZTKG, das Statut des Unterstützungsfonds, die Geschäftsordnung und die Umlagenordnung 2018, gelten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als bundesgesetzliche Regelungen und treten mit der Neuerlassung der Übertragung von Aufgaben an das Präsidium gemäß Paragraph 49, Absatz 4,, des Statuts des Unterstützungsfonds gemäß Paragraph 56, Absatz 4,, der Geschäftsordnung gemäß Paragraph 88, Absatz eins und der Umlagenordnung 2018 gemäß Paragraph 91, durch die Ziviltechnikerkammer für Oberösterreich und Salzburg, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. Juni 2021, außer Kraft.
  24. Absatz 24Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Geltung stehenden Verordnungen der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer für Tirol und Vorarlberg, nämlich die Geschäftsordnung, die Umlagenordnung 2018 und die Beschlüsse zum Mahnwesen gelten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als bundesgesetzliche Regelungen und treten mit der Neuerlassung der Geschäftsordnung gemäß Paragraph 88, Absatz eins,, der Umlagenordnung 2018 und der Beschlüsse zum Mahnwesen gemäß Paragraph 91, dieses Bundesgesetzes durch die Ziviltechnikerkammer für Tirol und Vorarlberg, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. Juni 2021, außer Kraft.

Schlagworte

Ruhegenuss

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021

Gesetzesnummer

20010625

Dokumentnummer

NOR40232120