(21)Absatz 21Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Geltung stehenden Verordnungen der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland, nämlich die Übertragung von Aufgaben an das Präsidium gemäß § 10 Abs. 4 ZTKG betreffend Personalangelegenheiten, die Übertragung von Aufgaben an das Präsidium gemäß § 10 Abs. 4 ZTKG betreffend wirtschaftliche Angelegenheiten, das Statut des Unterstützungsfonds, die Geschäftsordnung und der Umlagenbeschluss 2018, gelten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als bundesgesetzliche Regelungen und treten mit der Neuerlassung der Übertragung von Aufgaben an das Präsidium betreffend Personalangelegenheiten gemäß § 49 Abs. 4, die Übertragung von Aufgaben an das Präsidium betreffend wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß § 49 Abs. 4, des Statuts des Unterstützungsfonds gemäß § 56 Abs. 4, der Geschäftsordnung gemäß § 88 Abs. 1 und des Umlagenbeschlusses gemäß § 91 durch die Ziviltechnikerkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. Juni 2021, außer Kraft.Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Geltung stehenden Verordnungen der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland, nämlich die Übertragung von Aufgaben an das Präsidium gemäß Paragraph 10, Absatz 4, ZTKG betreffend Personalangelegenheiten, die Übertragung von Aufgaben an das Präsidium gemäß Paragraph 10, Absatz 4, ZTKG betreffend wirtschaftliche Angelegenheiten, das Statut des Unterstützungsfonds, die Geschäftsordnung und der Umlagenbeschluss 2018, gelten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als bundesgesetzliche Regelungen und treten mit der Neuerlassung der Übertragung von Aufgaben an das Präsidium betreffend Personalangelegenheiten gemäß Paragraph 49, Absatz 4,, die Übertragung von Aufgaben an das Präsidium betreffend wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß Paragraph 49, Absatz 4,, des Statuts des Unterstützungsfonds gemäß Paragraph 56, Absatz 4,, der Geschäftsordnung gemäß Paragraph 88, Absatz eins und des Umlagenbeschlusses gemäß Paragraph 91, durch die Ziviltechnikerkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. Juni 2021, außer Kraft.