Kurztitel

Ziviltechnikergesetz 2019

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 98,

Inkrafttretensdatum

28.07.2021

Abkürzung

ZTG 2019

Index

95/06 Ziviltechniker

Text

Disziplinaranwalt

Paragraph 98,

  1. Absatz einsDie Kammervorstände der Länderkammern haben je einen Disziplinaranwalt sowie einen oder mehrere Stellvertreter zu bestellen, die rechtskundig sein müssen.
  2. Absatz 2Der Disziplinaranwalt hat die Anzeige über Disziplinarvergehen als Partei zu vertreten. Der Disziplinaranwalt der Länderkammer hat bei Verdacht eines Disziplinarvergehens Erhebungen, allenfalls unter Heranziehung von Sachverständigen, zu führen und bei Erhärtung des Verdachtes Anzeige an den zuständigen Senat zu erstatten. Er hat dem Präsidenten laufend über seine Tätigkeit zu berichten.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021

Gesetzesnummer

20010625

Dokumentnummer

NOR40232119