Kurztitel

Ziviltechnikergesetz 2019

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 91,

Inkrafttretensdatum

28.07.2021

Abkürzung

ZTG 2019

Index

95/06 Ziviltechniker

Text

Bedeckung der Kosten

Paragraph 91,

  1. Absatz einsZur Bestreitung der in den genehmigten Jahresvoranschlägen vorgesehenen, durch besondere Einnahmen nicht bedeckten eigenen Kosten und der Kostenanteile gemäß Absatz 3, haben die Länderkammern von ihren Mitgliedern Umlagen und sonstige Beiträge einzuheben. Als sonstige Beiträge kommen Eintragungsgebühren anlässlich der Befugnisverleihung und Übertrittsgebühren anlässlich eines Wechsels der Kammermitgliedschaft in Betracht. Umlagen und sonstige Beiträge sind unter Bedachtnahme auf den Jahresvoranschlag und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gesamtheit der Kammermitglieder in angemessener Höhe festzusetzen.
  2. Absatz 2Die Länderkammern können den ihnen durch ihre Tätigkeit im Interesse der Ziviltechnikergesellschaften und interdisziplinären Gesellschaften mit Ziviltechnikern entstehenden Aufwand in mit dem Jahresvoranschlag festzusetzenden jährlichen Umlagen und sonstigen Beiträgen von den Gesellschaften einheben.
  3. Absatz 3Die Kosten, die der Bundeskammer der Ziviltechniker aus ihrer Geschäftsführung erwachsen, sind von den Länderkammern im Verhältnis der Anzahl ihrer ordentlichen Mitglieder durch Umlagen zu bedecken, wobei Mitglieder mit ruhender Befugnis nur zur Hälfte gezählt werden.
  4. Absatz 4Rückständige Umlagen und Beiträge im Sinne der Absatz eins bis 3 können nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, eingebracht werden.
  5. Absatz 5Zur Eintreibung ist ein Rückstandsausweis vom Präsidenten der jeweils zuständigen Landeskammer bzw. der Bundeskammer der Ziviltechniker auszustellen. Der Rückstandsausweis hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen und die Anschrift des Schuldners,
    2. Ziffer 2
      den rückständigen Betrag,
    3. Ziffer 3
      die Art des Rückstandes und
    4. Ziffer 4
      den Vermerk, dass der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt.
  6. Absatz 6Der Rückstandsausweis ist ein Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, EO.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021

Gesetzesnummer

20010625

Dokumentnummer

NOR40232118