Absatz einsDer Präsident und der Vizepräsident der Bundeskammer der Ziviltechniker werden vom Kammertag aus den Reihen seiner Mitglieder gewählt, wobei sie ordentliche Kammermitglieder sein und verschiedenen Sektionen angehören müssen. Der Präsident und der Vizepräsident dürfen weder in einer Länderkammer noch in der Bundeskammer der Ziviltechniker eine andere Funktion nach diesem Bundesgesetz ausüben.