Kurztitel

Ziviltechnikergesetz 2019

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 57,

Inkrafttretensdatum

28.07.2021

Abkürzung

ZTG 2019

Index

95/06 Ziviltechniker

Text

3. Abschnitt
Bundeskammer der Ziviltechniker

Wirkungsbereich

Paragraph 57,

  1. Absatz einsIn den Wirkungsbereich der Bundeskammer der Ziviltechniker fallen jene Angelegenheiten, die die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder von zwei oder mehr Länderkammern berühren.
  2. Absatz 2In diesem Rahmen ist die Bundeskammer der Ziviltechniker im selbstständigen Wirkungsbereich insbesondere berufen:
    1. Ziffer eins
      den Behörden des Bundes sowie den Universitäten und den Hochschulen auf deren Ersuchen oder von Amts wegen Berichte und Gutachten zu erstatten sowie Anregungen zu geben,
    2. Ziffer 2
      Einrichtungen zur Krankenvorsorge für die ordentlichen Kammermitglieder und deren Angehörige und eingetragene Partner zu schaffen, wobei diese Einrichtungen auch in einer von der Bundeskammer der Ziviltechniker abgeschlossenen vertraglichen Gruppenversicherung bestehen können,
    3. Ziffer 3
      Standesregeln, Leistungsbilder sowie Richtlinien für die Angebotserstellung durch die Ziviltechniker zu erlassen,
    4. Ziffer 4
      die Beziehungen zu anderen Berufsorganisationen des In- und Auslandes zu pflegen,
    5. Ziffer 5
      Richtlinien für Gutachten gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, zu erlassen und alle Angelegenheiten zu behandeln, die eine Länderkammer der Bundeskammer der Ziviltechniker zur Entscheidung vorlegt,
    6. Ziffer 6
      Richtlinien für die Ausstellung und die Ausgabe der Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Ziviltechnikersignatur einschließlich der Höhe und der Art der notwendigen Gebühren sowie die Überwachung der Rückstellungspflichten in Ansehung der Ausweiskarten zu erlassen,
    7. Ziffer 7
      ein elektronisches Verzeichnis für die Beurkundungs- und Ziviltechnikersignaturen (Paragraph 91 c, Absatz 2, erster Satz GOG) mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung zu führen, das gesichert im Internet zu veröffentlichen ist und aus dem die Berechtigungen für die elektronischen Beurkundungs- und Ziviltechnikersignaturen und deren Änderungen ersichtlich sein müssen. Zur Mitwirkung bei der Führung des Verzeichnisses können die Länderkammern oder Dritte als Auftragsverarbeiter herangezogen werden, sofern die Einhaltung der Verschwiegenheit und der erforderlichen Datensicherheit gewährleistet ist,
    8. Ziffer 8
      ein Urkundenarchiv nach Paragraph 91 c und Paragraph 91 d, GOG für die Speicherung von öffentlichen und privaten Urkunden zu errichten und zu führen und die näheren Voraussetzungen für die Einstellung, den Zugang und die Löschung von Urkunden sowie die Dauer ihrer Aufbewahrung, ferner die Festlegung der zur Deckung des Aufwands für die Eintragung, die Gewährung des Zugangs und die Löschung notwendigen Gebühren mit Verordnung zu regeln und
    9. Ziffer 9
      das elektronische Verzeichnis der Ziviltechniker, der Ziviltechnikergesellschaften und der interdisziplinären Gesellschaften mit Ziviltechnikern im Internet zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3In den übertragenen Wirkungsbereich der Bundeskammer der Ziviltechniker fallen insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      die Bestellung eines Kanzleikurators gemäß Paragraph 21, Absatz 6, und
    2. Ziffer 2
      die Bestellung eines Substituts gemäß Paragraph 22, Absatz 3,
  4. Absatz 4Auf Verfahren, die die Bundeskammer im übertragenen Wirkungsbereich durchführt, sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, anzuwenden.
  5. Absatz 5Der Präsident der Bundeskammer der Ziviltechniker ist bei der Besorgung von Aufgaben, die in den übertragenen Wirkungsbereich der Bundeskammer der Ziviltechniker gemäß Absatz 3, fallen, an die Weisungen des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort gebunden. Handelt der Präsident weisungswidrig, ist er vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort seines Amtes zu entheben.
  6. Absatz 6Der Präsident kann bei der Besorgung von Aufgaben, die in den übertragenen Wirkungsbereich der Bundeskammer der Ziviltechniker gemäß Absatz 3, fallen, im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbesorgung einzelnen Mitarbeitern des Generalsekretariats bestimmte Gruppen von Angelegenheiten zur selbständigen Behandlung übertragen. Diese Angelegenheiten sind im Namen des Präsidenten zu erledigen und zu unterfertigen. Das Weisungsrecht des Präsidenten wird durch die Ermächtigung zur selbständigen Behandlung bestimmter Angelegenheiten nicht berührt. Für die mit der selbständigen Behandlung solcher Angelegenheiten betrauten Kammermitarbeiter gilt Paragraph 44, Absatz 2 und 3 BDG 1979.

Schlagworte

Inland, Beurkundungssignatur

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021

Gesetzesnummer

20010625

Dokumentnummer

NOR40232113