Absatz eins,Geschäftsführer und organschaftliche Vertreter einer Ziviltechnikergesellschaft dürfen nur natürliche Personen sein, die Gesellschafter mit aufrechter Befugnis sind. Die Gesellschaftsanteile und Stimmrechte der Ziviltechniker mit aufrechter Befugnis an der Ziviltechnikergesellschaft müssen unter Berücksichtigung von Gesellschaftsanteilen und Stimmrechten an allfällig beteiligten Ziviltechnikergesellschaften und interdisziplinären Gesellschaften mit Ziviltechnikern, mindestens 50 Prozent betragen. In Geschäftsfällen, in denen fachverschiedene Befugnisse mehrerer Ziviltechniker erforderlich sind, hat der Gesellschaftsvertrag einschlägig befugte Geschäftsführer jedenfalls zu gemeinsamem Handeln zu verpflichten.