Absatz eins,Gesellschafter einer Ziviltechnikergesellschaft dürfen sein:
- Ziffer einsnatürliche Personen,
- Ziffer 2berufsbefugte Ziviltechnikergesellschaften
- Ziffer 3interdisziplinäre Gesellschaften mit Ziviltechnikern und
- Ziffer 4Gesellschaften, die in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR oder der Schweizer Eidgenossenschaft niedergelassen sind, dort den Beruf eines freiberuflichen Architekten oder Ingenieurkonsulenten befugt ausüben und zu keiner ausführenden Tätigkeit berechtigt sind.