Kurztitel

COVID-19-Zweckzuschussgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins c

Inkrafttretensdatum

01.04.2021

Außerkrafttretensdatum

31.10.2021

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Beachte

1. Ist auf Aufwendungen der öffentlichen Apotheken für COVID-19-Tests ab dem 8. Februar 2021 anzuwenden vergleiche Paragraph 4, Absatz 6,).

2. Zum Außerkrafttreten: Verschiebt der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch eine Verordnung nach Paragraph 751, Absatz 2, ASVG das Außerkrafttreten der Paragraphen 742 a und 742 b ASVG, so treten die Paragraphen eins c und eins d mit dem in dieser Verordnung für die Paragraphen 742 a und 742 b ASVG genannten Datum für das Außerkrafttreten außer Kraft vergleiche Paragraph 4, Absatz 7 und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 369 aus 2021, sowie Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 370 aus 2021,).

Text

Aufwand für COVID-19-Tests in öffentlichen Apotheken

Paragraph eins c,

  1. Absatz eins,Der Bund leistet aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds für die Dauer der durch die WHO ausgerufenen COVID-19-Pandemie einen Zweckzuschuss an die Länder und Gemeinden in dem Ausmaß, wie die Länder und Gemeinden den öffentlichen Apotheken direkt, im Wege der Krankenfürsorgeeinrichtungen oder auf andere Weise den Aufwand für die kostenlose Durchführung von Tests für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV 2 (COVID-19-Test) ersetzen.
  2. Absatz 2,Der Ersatz nach Absatz eins, bezieht sich auf die kostenlosen COVID-19-Tests von Personen, die nach landesrechtlichen Bestimmung einen Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeeinrichtung haben, einschließlich deren ebenfalls leistungsberechtigten Angehörigen, soweit für die genannten Personen nach bundesgesetzlichen Vorschriften kein Anspruch auf Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung besteht.
  3. Absatz 3,Pro durchgeführtem COVID-19-Test wird vom Bund maximal ein Zweckzuschuss in der Höhe von 25 Euro geleistet.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2021

Gesetzesnummer

20011216

Dokumentnummer

NOR40231992