Absatz eins,Der Begriff „ordentliche Studierende“ umfasst folgende Studierende:
- Ziffer einsan Universitäten alle ordentlichen Studierenden gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 15, UG, welche zu einem ordentlichen Studium zugelassen sind (Paragraph 63, UG) oder die Fortsetzung des Studiums gemeldet haben (Paragraph 62, UG),
- Ziffer 2an Pädagogischen Hochschulen Studierende, die zu Bachelorstudien und Masterstudien zugelassen sind,
- Ziffer 3an Fachhochschulen ordentliche Studierende gemäß Paragraph 4, Absatz 2, erster Satz FHG,
- Ziffer 4an Privathochschulen und Privatuniversitäten Studierende von Studien, die aufgrund eines Ausbildungsvertrages zu einem Studium an der Privathochschule oder der Privatuniversität zugelassen sind, mit Ausnahme der Studierenden von Lehrgängen zur Weiterbildung und Universitätslehrgängen.
Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2021,)