Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15,

Inkrafttretensdatum

01.04.2021

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 55, Absatz 51,

Text

Paragraph 15,

  1. Absatz einsFür Personen, die im Zeitraum von einschließlich März 2020 bis einschließlich Februar 2021 für zumindest einen Monat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind haben, finden die während dieses Zeitraumes vorliegenden Anspruchsvoraussetzungen im unmittelbaren Anschluss an den Anspruchszeitraum bis März 2021 in Bezug auf dieses Kind weiter Anwendung, solange während dieses Zeitraumes keine andere Person anspruchsberechtigt wird.
  2. Absatz 2Für die Maßnahme nach Absatz eins, ist ein Betrag von höchstens 102 Mio. Euro aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds bereitzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2021

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR40231915