Absatz 2Die Mitglieder des Nationalrates oder Bundesrates haben innerhalb eines Monats nach erfolgtem Eintritt in diesen Vertretungskörper dem Präsidenten des Vertretungskörpers unter Angabe, ob aus dieser Tätigkeit Vermögensvorteile erzielt werden, folgende Tätigkeiten zu melden:
- Ziffer einsjede leitende Stellung in einer Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Stiftung oder Sparkasse, insbesondere als Mitglied des Vorstandes oder Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft, als Geschäftsführer oder Mitglied des Aufsichtsrates einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, als Stiftungsvorstand oder Mitglied des Aufsichtsrates einer Stiftung oder als Mitglied des Vorstandes oder Sparkassenrates einer Sparkasse.
- Ziffer 2jede sonstige Tätigkeit
- Litera aauf Grund eines Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses unter Angabe des Dienstgebers;
- Litera bim selbständigen oder freiberuflichen Rahmen;
- Litera cals in eine politische Funktion gewählter oder bestellter Amtsträger, ausgenommen Tätigkeiten im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Tätigkeit gemäß Paragraph eins, Ziffer 3 ;,
- Litera dals leitender Funktionär in einer gesetzlichen oder freiwilligen Interessenvertretung unter Angabe des Rechtsträgers;
- Litera eaus der darüber hinaus Vermögensvorteile erzielt werden, ausgenommen die Verwaltung des eigenen Vermögens.
Werden Vermögensvorteile nach Litera a bis e im Rahmen einer Gesellschaft oder juristischen Person erzielt, so ist auch diese anzugeben. - Ziffer 3jede weitere leitende ehrenamtliche Tätigkeit unter Angabe des Rechtsträgers.
Bei Aufnahme einer der in den Ziffer eins bis 3 genannten Tätigkeiten nach erfolgtem Eintritt in den Vertretungskörper hat die Meldung innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen.