(4)Absatz 4,Lichtbildausweise, die auf Grund des § 95 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit bis zum festgesetzten Zeitpunkt. Sie gelten als Ausweise gemäß § 5 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes. Die auf Grund des § 95 FPG in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnung bleibt bis zu ihrer Neuregelung oder Aufhebung in Geltung.Lichtbildausweise, die auf Grund des Paragraph 95, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit bis zum festgesetzten Zeitpunkt. Sie gelten als Ausweise gemäß Paragraph 5, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes. Die auf Grund des Paragraph 95, FPG in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnung bleibt bis zu ihrer Neuregelung oder Aufhebung in Geltung.