Kurztitel

4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

25.03.2021

Außerkrafttretensdatum

18.05.2021

Abkürzung

4. COVID-19-SchuMaV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Veranstaltungen

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Veranstaltungen sind untersagt.
  2. Absatz 2,Als Veranstaltung gelten insbesondere geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung. Dazu zählen jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeitsfeiern, Geburtstagsfeiern, Jubiläumsfeiern, Filmvorführungen, Fahrten mit Reisebussen oder Ausflugsschiffen zu touristischen Zwecken, Kongresse, Fach- und Publikumsmessen und Gelegenheitsmärkte.
  3. Absatz 3,Absatz eins, gilt nicht für
    1. Ziffer eins
      unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeiten erforderlich sind und nicht in digitaler Form abgehalten werden können,
    2. Ziffer 2
      Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1953,,
    3. Ziffer 3
      Sportveranstaltungen im Spitzensport gemäß 15,
    4. Ziffer 4
      unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
    5. Ziffer 5
      unaufschiebbare Zusammenkünfte von statutarisch notwendigen Organen juristischer Personen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
    6. Ziffer 6
      unaufschiebbare Zusammenkünfte gemäß dem Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
    7. Ziffer 7
      Begräbnisse mit höchstens 50 Personen,
    8. Ziffer 8
      Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum, die zu beruflichen Zwecken erfolgen,
    9. Ziffer 9
      Zusammenkünfte zum Zweck der Ausübung von Sport im Freiluftbereich, bei dessen Ausübung es nicht zu Körperkontakt kommt, von nicht mehr als zehn Personen, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, zuzüglich zwei volljähriger Betreuungspersonen,
    10. Ziffer 10
      Zusammenkünfte von medizinischen und psychosozialen Selbsthilfegruppen,
    11. Ziffer 11
      Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Erfüllung von erforderlichen Integrationsmaßnahmen nach dem Integrationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, zur tierschutzkonformen Ausbildung von Hunden gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 56 aus 2012, im Freien und zu Fahraus- und -weiterbildungen, allgemeinen Fahrprüfungen sowie beruflichen Abschlussprüfungen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
    12. Ziffer 12
      Zusammenkünfte von nicht mehr als vier Personen, wobei diese nur aus zwei verschiedenen Haushalten stammen dürfen, zuzüglich deren minderjähriger Kinder oder Minderjähriger, denen gegenüber eine Aufsichtspflicht besteht, insgesamt höchstens jedoch sechs Minderjähriger und
    13. Ziffer 13
      Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich, mit Ausnahme von Zusammenkünften an Orten, die nicht der Stillung eines unmittelbaren Wohnbedürfnisses dienen, wie insbesondere in Garagen, Gärten, Schuppen oder Scheunen.
  4. Absatz 4,Beim Betreten von Orten zum Zweck der Teilnahme an Veranstaltungen gemäß Absatz 3, Ziffer eins, 2, 4 bis 7, 9, 10, 11 und 12 ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Zusätzlich ist
    1. Ziffer eins
      bei Veranstaltungen gemäß Absatz 3, Ziffer eins, 2, 4 bis 7, 10 und 11 sowie
    2. Ziffer 2
      bei Veranstaltungen gemäß Absatz 3, Ziffer 12, in geschlossenen Räumen
    eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen. Bei Zusammenkünften nach Absatz 3, Ziffer 9, darf der Mindestabstand von zwei Metern gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, kurzfristig unterschritten werden.
  5. Absatz 5,Für Zusammenkünfte zu Aus- und Fortbildungszwecken sowie für Zusammenkünfte gemäß Absatz 3, Ziffer eins, im Kundenbereich von Betriebsstätten gilt Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 nicht.
  6. Absatz 6,Bei Proben und künstlerischen Darbietungen gemäß Absatz 3, Ziffer 8, gelten Paragraph 6 und Paragraph 9, Absatz 3, letzter Satz sinngemäß. Basierend auf einer Risikoanalyse ist ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Zudem ist ein COVID-19-Beauftragter zu bestellen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      spezifische Hygienevorgaben,
    2. Ziffer 2
      Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
    3. Ziffer 3
      Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
    4. Ziffer 4
      Regelungen zur Steuerung des Teilnehmeraufkommens,
    5. Ziffer 5
      Vorgaben zur Schulung der Teilnehmer in Bezug auf Hygienemaßnahmen.
    Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Teilnehmer von Proben oder künstlerischen Darbietungen, beinhalten.
  7. Absatz 7,Bei Zusammenkünften nach Absatz 3, Ziffer 9, im Rahmen von Vereinen oder auf nicht öffentlichen Sportstätten hat der Verein oder der Betreiber der nicht öffentlichen Sportstätte ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Verhaltensregeln von Sportlern in hygienischer Hinsicht,
    2. Ziffer 2
      Gesundheitscheck vor der Sportausübung,
    3. Ziffer 3
      Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material und
    4. Ziffer 4
      Nachvollziehbarkeit von Kontakten.
    Die Teilnahme der volljährigen Betreuungspersonen an einer Zusammenkunft gemäß Absatz 3, Ziffer 9, ist nur zulässig, wenn dem Veranstalter spätestens alle sieben Tage jeweils ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2 oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorgelegt wird. Liegt dieser Nachweis nicht vor, ist bei Kontakt mit Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen. An einem Veranstaltungsort dürfen mehrere Zusammenkünfte gleichzeitig stattfinden, sofern die Höchstzahlen nach Absatz 3, Ziffer 9, pro Zusammenkunft nicht überschritten werden und durch organisatorische Maßnahmen, wie etwa durch räumliche oder bauliche Trennung oder zeitliche Staffelung, eine Durchmischung der Personen ausgeschlossen und das Infektionsrisiko minimiert wird. Die Personenbeschränkung nach Absatz 3, Ziffer 9, gilt nicht für zur Durchführung der Veranstaltung erforderliche Personen.
  8. Absatz 8,Bei Zusammenkünften gemäß Absatz 3, Ziffer 11, darf der Mindestabstand von zwei Metern zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausnahmsweise unterschritten werden, wenn durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
  9. Absatz 9,Kann bei Zusammenkünften gemäß Absatz 3, Ziffer 11, auf Grund der Eigenart der Aus- oder Fortbildung oder der Integrationsmaßnahme von Personen das Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard nicht eingehalten werden, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.

Schlagworte

Fahrausbildung, Fachmesse, Ausbildungszweck, Ausbildung

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021

Gesetzesnummer

20011470

Dokumentnummer

NOR40231863