Kurztitel

Luftverkehrsbetreiberzeugnis- und Flugbetriebs-Verordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 119 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.05.2021

Abkürzung

AOCV 2008

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

1. Abschnitt
Luftverkehrsunternehmen

1. Allgemeiner Teil

Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Dieser Abschnitt regelt allgemeine flugbetriebliche Anforderungen sowie flugbetriebliche und technische Grundlagen als Voraussetzung für die Erteilung und Aufrechterhaltung folgender Genehmigungen:
    1. Ziffer eins
      Betriebsgenehmigung für den gewerblichen Luftverkehr im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1008 aus 2008, über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft, Amtsblatt Nummer L 293 vom 31.10.2008 Seite 3, in der jeweils geltenden Fassung, und
    2. Ziffer 2
      Beförderungsbewilligung gemäß Paragraph 102, Absatz eins, Luftfahrtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, – LFG, in der jeweils geltenden Fassung, für Rundflüge mit Luftfahrzeugen gemäß Anhang römisch eins der Verordnung (EU) 2018/1139 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit, Amtsblatt Nummer L 212 vom 22.08.2018 Seite 1, für die ein Lufttüchtigkeitszeugnis nach den Standards des Anhanges 8 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt – AIZ, Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1949,, in der jeweils geltenden Fassung, ausgestellt wurde und die zu grenzüberschreitenden Flügen im internationalen Luftverkehr berechtigt sind.
    Im Hinblick auf die in Ziffer 2, genannten Luftbeförderungsunternehmen sind die Bestimmungen über die Erteilung und Aufrechterhaltung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (Air Operator Certificate – AOC) gemäß Absatz 2, unter Beachtung der in Anhang 3 festgelegten Bedingungen und Einschränkungen anzuwenden.
  2. Absatz 2,Ein AOC gemäß dem Muster in Anlage A und die Betriebsspezifikationen gemäß dem Muster in Anlage B dürfen von der zuständigen Behörde nur ausgestellt oder verlängert werden, wenn ein Luftbeförderungsunternehmen die Voraussetzungen dieser Verordnung und der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 (ZLLV 2010), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2010, in der jeweils geltenden Fassung erfüllt.
  3. Absatz 3,Anträge auf Ausstellung und auf Änderung eines AOC sind bei der zuständigen Behörde einzubringen. Das AOC ist im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt für die Dauer eines Jahres ab seiner Ausstellung und danach auf jeweils fünf Jahre zu befristen. In begründeten Fällen kann eine Verlängerung auch auf einen kürzeren Zeitraum befristet werden. Die zuständige Behörde hat in regelmäßigen Abständen, jedoch jedenfalls vor einer Verlängerung, eine Überprüfung des Luftfahrtunternehmens durchzuführen.
  4. Absatz 4,Bewilligungen aufgrund dieser Verordnung und aufgrund der in Absatz 2, angeführten Rechtsvorschriften sind unbeschadet anderer Bestimmungen zu erteilen, wenn Interessen der Sicherheit der Luftfahrt nicht entgegenstehen. Sie sind im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen; sie sind im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen wurde. Die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20005895

Dokumentnummer

NOR40231833