abweichend von Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 9, sind Zusammenkünfte zum Zweck der Ausübung von Sport im Freiluftbereich, bei dessen Ausübung es nicht zu Körperkontakt kommt, von nicht mehr als 20 Personen, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben zuzüglich drei volljähriger Betreuungspersonen zulässig. Zusätzlich gilt Paragraph 13, Absatz eins, nicht für Zusammenkünfte zum Zweck der Ausübung von Sport in geschlossenen Räumen, bei dessen Ausübung es nicht zu Körperkontakt kommt, von nicht mehr als zehn Personen, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, zuzüglich zwei volljähriger Betreuungsperson, wenn – mit Ausnahme der volljährigen Betreuungspersonen – ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Tests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf, ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorliegt. Abweichend von Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, dürfen Sportstätten im geschlossenen Bereich nach Maßgabe dieser Bestimmung auch durch nicht von Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, erfasste Personen betreten werden, wobei Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, nicht gilt. Paragraph 13, Absatz 4 und Absatz 7, sowie Paragraph 21, gelten;